FAQ
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Scheidung
Ist eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ausgeschlossen, kann eine Scheidung vollzogen werden. Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr in Trennung leben. Trennung bedeutet dabei, dass grds. getrennte Haushalte zu führen sind, also kein gemeinsames Einkaufen, Essen, Waschen und natürlich – sofern die Trennung innerhalb einer Wohnung erfolgt – getrennte Schlafzimmer.
Der Zeitraum von 12 Monaten zwischen der Trennung der Eheleute und der Einreichung des Scheidungsantrags wird als “Trennungsjahr” bezeichnet. Viele Gerichte lassen eine Einreichung des Scheidungsantrags allerdings schon nach 10 Monaten zu, da das Verfahren des Versorgungsausgleichs bereits mehrere Monate im Vorfeld andauert. Im Regelfall ist der Zeitraum des Trennungsjahres schon verstrichen, bis der Antrag vor Gericht entscheidungsreif ist.
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe vermutet und die Ehe geschieden, auch wenn einer der Beteiligten dem nicht zustimmt. Ausnahmen hiervon in Härtefällen sind äußerst selten.
Im Regelfall, bei dem es auch im Falle für den Fall der Trennung/ Scheidung bleibt, besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Diese umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und das Umgangsrecht. Beide Elternteile treffen bezüglich der Kinder maßgebliche Entscheidungen.
Dazu zählen unter anderem:
» Auswahl der Schule/ des Kindergartens
» Ausbildung
» medizinische Eingriffe
» religiöse Erziehung
Alltägliche Entscheidungen trifft der erziehungsberechtigte Elternteil, bei dem das Kind wohnt alleine. Das Wohl des Kindes steht dabei immer im Vordergrund! Als Ansprechpartner bei Problemen steht zunächst das Jugendamt zur Verfügung, es kann im Zweifel aber auch jede streitige Frage vor dem Familiengericht geklärt werden. Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist als Ausnahmefall anzusehen und wiederum in erster Linie an das Kindeswohl geknüpft.
Der regelmäßige Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen stellt ein Recht sowohl der Kinder als auch der Eltern dar. Hierbei ist es wichtig, dass die Eltern ihre Probleme auf der Paarebene von denen auf der Elternebene trennen können. Dies kann bisweilen zu Schwierigkeiten führen, die jedoch im Interesse der Kinder schnell überwunden werden sollten.
Kindesunterhalt
Unterhaltszahlungen sind von dem Elternteil zu leisten, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Der Unterhalt ist in Form einer Geldleistung zu erbringen, die Höhe orientiert sich an der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen sowie am Alter des Kindes. Maßgebend ist hier bundeseinheitlich die Düsseldorfer Tabelle. Die einzelnen Oberlandesgerichte haben jedoch ergänzende und voneinander abweichende Leitlinien bestimmt, die die Unterhaltsberechnung im Einzelnen regeln.
Wird das sog. Wechselmodell praktiziert, bei dem die Kinder je zur Hälfte von beiden Eltern betreut werden, sieht die Berechnung anders aus.
Ehegattenunterhalt
Während des Trennungsjahres muss kein Ehegatte sein bisheriges Leben in finanzieller Hinsicht ändern, kann grds. also auch nicht auf die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit verwiesen werden. Wer in der Ehe mehr oder gar alleine verdient hat, muss daher im Regelfall Trennungsunterhalt bezahlen, sofern und soweit er leistungsfähig ist.
Nach Ablauf des Trennungsjahres muss jeder Partner in der Regel selbst für den eigenen Unterhaltsbedarf aufkommen. Ist ein Ehegatte dazu nicht in der Lage, besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen.
In folgenden Fällen besteht ein Recht darauf:
Betreuungsunterhalt
Erwerbslosenunterhalt
Aufstockungsunterhalt
Unterhalt wegen Krankheit oder Alter
Billigkeitsunterhalt
Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit
Ausbildungsunterhalt
Der Ehegattenunterhalt wird unter Berücksichtigung und auf der Grundlage der Einkünfte und der ehe- und berufsbedingten Belastungen der Ehegatten berechnet. Wenn ein Ehegatte bereits mit der Zahlung von Kindesunterhalt belastet ist, wird auch dies berücksichtigt. Des Weiteren werden alle steuerlich relevanten Einkünfte beider Ehegatten gesondert ermittelt.
Es gibt dabei auch noch unterschiedlich hohe zu berücksichtigende Selbstbehalte für Erwerbstätige und Erwerbslose (Rentner, Arbeitslose, etc.).
